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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Sinell IT Solutions GmbH & Co. KG

Stand: Juni 2026
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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen, Managed Services, Wartungsleistungen, Cloud- und Hostingleistungen sowie sonstige Geschäftsbeziehungen der

Sinell IT Solutions GmbH & Co. KGTölzer Str. 30
81379 München

– nachfolgend „Sinell” genannt – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde”).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Sinell ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss.

(4) Individuelle Vereinbarungen sowie schriftliche oder in Textform bestätigte Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen oder Rücktrittserklärungen, bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Sinell liefert Hardware, Software, Cloudlösungen, Zubehör und sonstige IT-Produkte sowie damit verbundene Dienstleistungen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Lieferung von Hard- und Software
  • Beratung und Consulting
  • Projektplanung
  • Installation und Inbetriebnahme
  • Netzwerktechnik
  • Server- und Storagelösungen
  • IT-Sicherheitslösungen
  • Managed Services
  • Wartung und Support
  • Fernwartung
  • Microsoft-365- und Cloud-Dienstleistungen
  • Apple Business Lösungen
  • Schulungen
  • Leasing- und Device-as-a-Service-Lösungen
  • sonstige IT-Dienstleistungen.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag.

(3) Technische Änderungen, Produktänderungen oder Modellwechsel durch Hersteller bleiben vorbehalten, sofern diese gleichwertig sind und dem Kunden zumutbar sind.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote von Sinell sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Produktabbildungen, technische Daten, Leistungsbeschreibungen, Prospekte, Preislisten oder Veröffentlichungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

(3) Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot.

(4) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

  • schriftliche Auftragsbestätigung,
  • Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail),
  • Lieferung der Ware,
  • Beginn der Leistungserbringung oder
  • Rechnungsstellung.

(5) Automatisch erzeugte Eingangsbestätigungen dokumentieren ausschließlich den Eingang einer Bestellung und stellen keine Annahmeerklärung dar.

(6) Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform.

(7) Mit Zustandekommen des Vertrags ist der Auftrag verbindlich. Eine Stornierung richtet sich ausschließlich nach § 6 dieser AGB.

§ 4 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Versand-, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Installations-, Reise- oder Entsorgungskosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage der jeweils vereinbarten oder gültigen Stundensätze abgerechnet.

(4) Angebotskalkulationen beruhen auf den bei Vertragsschluss bekannten technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Ändern sich diese während der Projektlaufzeit oder entstehen zusätzliche Leistungen auf Wunsch oder durch Mitwirkungspflichtverletzungen des Kunden, werden diese gesondert vergütet.

§ 5 Preisänderungen

(1) Sinell ist berechtigt, vereinbarte Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbar insbesondere

  • Herstellerpreise,
  • Einkaufspreise,
  • Lizenzkosten,
  • Frachten,
  • Energiekosten,
  • Wechselkurse,
  • Zölle,
  • gesetzliche Abgaben oder
  • Personalkosten

erhöhen.

(2) Preisänderungen erfolgen ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die vorgenannten Kosten tatsächlich verändern.

(3) Erhöhen sich nach Vertragsschluss aufgrund von Preisänderungen des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten die Beschaffungskosten erheblich und war diese Entwicklung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, ist Sinell berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert. Ist ihm das Festhalten am Vertrag aufgrund der Preisanpassung unzumutbar, kann er innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht für bereits beschaffte Waren, Sonderbeschaffungen oder kundenspezifisch konfigurierte Produkte.

(4) Preissenkungen werden in gleichem Umfang berücksichtigt.

§ 6 Stornierung und Sonderbeschaffungen

(1) Eine Stornierung bestätigter Aufträge bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Sinells. Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung besteht nicht.

(2) Erklärt sich Sinell ausnahmsweise mit einer Stornierung einverstanden, ist Sinell berechtigt, sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Aufwendungen, Beschaffungs-, Lager-, Transport-, Rücknahme-, Stornierungs- und Bearbeitungskosten sowie sonstige durch die Stornierung verursachte Schäden oder Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Eine Stornierung ist ausgeschlossen bei Sonderbeschaffungen, kundenspezifisch konfigurierten Produkten (CTO/BTO), individuell gefertigten oder angepassten Waren, projektbezogen beschafften Produkten sowie Waren, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bestellt wurden und vom Hersteller oder Vorlieferanten nicht oder nur gegen Kosten zurückgenommen werden. Gleiches gilt für Produkte, deren Rücknahme nach den Bedingungen des Herstellers oder Vorlieferanten ausgeschlossen ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 bleibt der Kunde zur vollständigen Abnahme und Vergütung verpflichtet, sobald Sinell die Bestellung beim Hersteller oder Vorlieferanten verbindlich ausgelöst, die Konfiguration begonnen oder die Ware speziell für den Kunden beschafft hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware bereits geliefert wurde.

(5) Gleiches gilt für Softwarelizenzen, elektronische Lizenzschlüssel, Software-Abonnements (Subscriptions), Cloud- und SaaS-Leistungen, Wartungs- und Supportverlängerungen, Aktivierungen sowie sonstige digitale Leistungen, soweit diese bereits bereitgestellt, aktiviert oder beim Hersteller oder Vorlieferanten verbindlich bestellt wurden.

(6) Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen eines von Sinell zu vertretenden Mangels oder einer sonstigen Pflichtverletzung bleiben unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Sinell.

(3) Sinell ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(6) Gerät der Kunde mit mehreren Rechnungen in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist Sinell berechtigt,

  • sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen,
  • Vorauszahlungen zu verlangen,
  • Sicherheitsleistungen zu fordern,
  • Lieferungen bis zur Zahlung zurückzuhalten oder
  • vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.

(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden ausschließlich hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

§ 8 Lieferung, Lieferfristen und Teillieferungen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Sinell ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Lieferfristen beginnen frühestens mit

  • vollständiger Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten,
  • Eingang vereinbarter Anzahlungen,
  • Vorliegen aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Informationen, Freigaben oder Genehmigungen.

(3) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(4) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen eintreten, die Sinell nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei

  • höherer Gewalt,
  • Streik oder Aussperrung,
  • behördlichen Maßnahmen,
  • Krieg,
  • Pandemien oder Epidemien,
  • Cyberangriffen auf Hersteller oder Lieferanten,
  • Energieengpässen,
  • Transportstörungen,
  • Rohstoffmangel,
  • Lieferengpässen von Herstellern,
  • fehlender oder verspäteter Selbstbelieferung.

(5) Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist Sinell zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten.

(6) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(7) Sofern ein bestelltes Produkt nach Vertragsschluss vom Hersteller eingestellt, dauerhaft nicht mehr lieferbar oder technisch geändert wird, ist Sinell berechtigt, ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges Nachfolgemodell zu liefern, sofern hierdurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen. Soweit erforderlich, wird der Kunde hierüber vorab informiert.

(8) Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist Sinell berechtigt, entstehende Lager-, Transport- und Verwaltungskosten gesondert zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, den Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

(2) Dies gilt auch dann, wenn Sinell Transport, Versand oder Installation übernimmt.

(3) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Sinell All-IT GmbH.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Feuer-, Wasser-, Einbruchdiebstahl- sowie Vandalismusschäden zum Neuwert zu versichern.

(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer an Sinell ab.

Sinell nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

(5) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

Die Einziehungsermächtigung endet insbesondere bei

  • Zahlungsverzug,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • Zahlungseinstellung oder
  • wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse.

(6) Auf Verlangen hat der Kunde sämtliche zur Durchsetzung der Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben und seine Abnehmer über die Forderungsabtretung zu informieren.

(7) Wird Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erwirbt Sinell Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als 20 %, wird Sinell auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(2) Hierzu gehören insbesondere

  • Ansprechpartner,
  • Zugänge,
  • Passwörter,
  • Netzpläne,
  • IP-Adressierungen,
  • Administratorrechte,
  • Lizenzen,
  • Dokumentationen,
  • Freigaben,
  • technische Voraussetzungen.

(3) Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.

Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand berechnet.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner erreichbar ist.

(5) Der Kunde sorgt dafür, dass Arbeitsplätze, Serverräume, Netzwerkanschlüsse sowie Stromversorgung zum vereinbarten Termin betriebsbereit sind.

(6) Soweit Fernwartung vereinbart ist, stellt der Kunde eine funktionierende Internetverbindung sowie den erforderlichen Fernzugriff bereit.

§ 12 Dienstleistungen, Consulting und Projektleistungen

(1) Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand erbracht, sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde.

(2) Beratungsleistungen schulden keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Projektpläne, Zeitangaben und Meilensteine stellen Planungsgrößen dar und keine garantierten Fertigstellungstermine, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss (“Change Requests”) sind gesondert zu vergüten.

Hierdurch können sich Liefertermine und Projektlaufzeiten entsprechend verlängern.

(5) Zusätzliche Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs werden nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen berechnet.

(6) Projektunterbrechungen oder Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, berechtigen Sinell zur Abrechnung bereits erbrachter Leistungen sowie der durch die Unterbrechung entstehenden Mehrkosten.

(7) Kann ein vereinbarter Vor-Ort-Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder wird dieser weniger als einen Werktag vor dem Termin abgesagt, ist Sinell berechtigt, den entstandenen Aufwand einschließlich Reisezeit, Fahrtkosten und gegebenenfalls reservierter Technikerzeiten nach den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen.

(8) Sinell ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Dokumentationen, Konfigurationen, Skripte oder sonstige Arbeitsergebnisse werden ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungstools oder internen Arbeitsunterlagen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

§ 13 Installation, Inbetriebnahme und Abnahme

(1) Sofern die Installation, Konfiguration oder Inbetriebnahme Vertragsbestandteil ist, erfolgt diese auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten technischen Voraussetzungen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Installation erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere:

  • betriebsbereite Stromversorgung,
  • funktionsfähige Netzwerkverkabelung,
  • Internetanbindung,
  • geeignete Räumlichkeiten,
  • erforderliche Zugänge,
  • Administratorrechte,
  • notwendige Lizenzen,
  • Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Voraussetzungen verlängern vereinbarte Termine entsprechend. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Kunden zu vergüten.

(4) Ist eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, erfolgt diese unverzüglich nach Fertigstellung.

(5) Die Leistung gilt insbesondere als abgenommen, wenn

  • der Kunde die Leistung produktiv nutzt,
  • die Abnahme ohne wesentliche Mängel verweigert wird,
  • der Kunde innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich mitteilt oder
  • lediglich unwesentliche Mängel vorliegen.

(6) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(7) Mit der Abnahme geht die Verantwortung für den laufenden Betrieb auf den Kunden über, soweit keine gesonderte Betriebs- oder Wartungsvereinbarung besteht.

§ 14 Managed Services, Wartung und Support

(1) Managed Services, Wartungsverträge sowie Supportleistungen werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht.

(2) Ohne ausdrücklichen Wartungs- oder Servicevertrag besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von

  • Updates,
  • Sicherheitsupdates,
  • Fehlerbehebungen,
  • Funktionsanpassungen,
  • Überwachungsleistungen,
  • Backupkontrollen oder
  • Systempflege.

(3) Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (SLA) gelten ausschließlich, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(4) Sinell ist berechtigt, Wartungsarbeiten auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen, sofern dies zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit oder Systemverfügbarkeit erforderlich ist.

Geplante Wartungsfenster werden dem Kunden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt.

(5) Supportleistungen erfolgen nach Wahl von Sinell

  • telefonisch,
  • per E-Mail,
  • per Fernwartung oder
  • vor Ort.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung besteht nicht.

(6) Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten oder außerhalb eines bestehenden Servicevertrages werden nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen berechnet.

(7) Wartungsverträge verlängern sich jeweils um zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 15 Fernwartung

(1) Sinell ist berechtigt, vereinbarte Dienstleistungen im Wege der Fernwartung zu erbringen.

(2) Der Kunde stellt hierfür sämtliche erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.

(3) Während einer Fernwartung kann Sinell auf Systeme, Server, Endgeräte oder Netzwerke des Kunden zugreifen.

Der Zugriff erfolgt ausschließlich zur Durchführung der beauftragten Leistungen.

(4) Der Kunde trägt die Verantwortung für die vorherige Datensicherung.

(5) Der Kunde kann verlangen, dass eine Fernwartung ausschließlich in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Kunden durchgeführt wird.

(6) Unterbrechungen oder Verzögerungen infolge unzureichender Internetverbindungen oder technischer Einschränkungen des Kunden stellen keinen Mangel der Leistung dar.

§ 16 Cloud-, Microsoft-365-, SaaS- und Drittleistungen

(1) Soweit Sinell Cloudleistungen, Microsoft-365-Dienste, Azure-Dienste oder sonstige Software-as-a-Service-Leistungen vermittelt oder bereitstellt, gelten ergänzend die jeweiligen Vertragsbedingungen des Herstellers oder Cloudanbieters.

(2) Sinell schuldet ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

(3) Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang oder Änderungen von Cloudplattformen, die ausschließlich vom jeweiligen Anbieter betrieben oder vorgenommen werden und außerhalb des Einflussbereichs von Sinell liegen, übernimmt Sinell keine Haftung, soweit Sinell diese Umstände nicht zu vertreten hat.

(4) Lizenzmodelle, Nutzungsbedingungen sowie Preise können durch den jeweiligen Hersteller geändert werden.

Hieraus resultierende Änderungen werden an den Kunden weitergegeben, soweit Sinell hierauf keinen Einfluss hat.

(5) Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen selbst verantwortlich.

(6) Änderungen der Vertragsbedingungen oder Lizenzmodelle eines Herstellers berechtigen den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung gegenüber Sinell, sofern Sinell diese Änderungen nicht zu vertreten hat.

(7) Soweit Sinell lediglich als Vermittler oder Wiederverkäufer von Cloudleistungen auftritt, bestehen Gewährleistungs- und Leistungsansprüche hinsichtlich der Cloudplattform ausschließlich im Rahmen der Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

§ 17 Software, Lizenzen und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Urheber-, Marken-, Schutz- und Nutzungsrechte verbleiben bei Sinell oder dem jeweiligen Hersteller.

(2) Der Kunde erhält ausschließlich das jeweils vertraglich vereinbarte, einfache und nicht ausschließliche Nutzungsrecht.

(3) Soweit Softwareprodukte von Drittanbietern geliefert werden, gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen.

(4) Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,

  • Software zu vervielfältigen,
  • Quellcode zu verändern,
  • Schutzmechanismen zu umgehen,
  • Unterlizenzen zu vergeben oder
  • Software entgegen den Lizenzbedingungen zu nutzen.

Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

(5) Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzen.

(6) Sinell übernimmt keine Gewähr dafür, dass gelieferte Software mit sämtlichen Hard- oder Softwarekomponenten des Kunden kompatibel ist, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.

(7) Lizenzprüfungen des Herstellers bleiben vorbehalten. Der Kunde stellt Sinell von Ansprüchen frei, die auf einer vertragswidrigen Nutzung durch den Kunden beruhen.

(8) Soweit Sinell individuelle Konfigurationen, Skripte, Automatisierungen oder Dokumentationen erstellt, erhält der Kunde hieran ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei Sinell.

§ 18 Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Durchführung gemäß § 377 HGB auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sowie Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

(3) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gelten die Lieferungen und Leistungen hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Bei berechtigten Mängeln ist Sinell nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt geltend machen.

(5) Der Kunde hat Sinell die zur Prüfung des Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Eigenmächtige Nachbesserungen oder Eingriffe schließen Gewährleistungsansprüche aus, sofern sie für den Mangel ursächlich sind.

(6) Die Gewährleistung entfällt insbesondere bei Schäden infolge

  • unsachgemäßer Verwendung,
  • fehlerhafter Installation durch Dritte,
  • Veränderungen der Hard- oder Software,
  • natürlicher Abnutzung,
  • ungeeigneter Betriebsbedingungen,
  • fehlender Updates entgegen Herstellerempfehlungen,
  • Virenbefall oder Cyberangriffen, soweit diese nicht von Sinell zu vertreten sind.

(7) Für gebrauchte Hardware beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Für Software gelten ergänzend die Gewährleistungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

(9) Herstellergarantien stellen keine Garantie von Sinell dar. Sinell tritt dem Kunden bestehende Garantieansprüche gegen den Hersteller ab, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(10) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.

§ 19 Haftung

(1) Sinell haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei ausdrücklich übernommenen Garantien.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Sinell haftet insbesondere nicht für

  • entgangenen Gewinn,
  • Produktionsausfälle,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • ausgebliebene Einsparungen,
  • Reputationsschäden,
  • Datenverluste, soweit diese durch ordnungsgemäße Datensicherungen hätten vermieden werden können.

(5) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Sinell.

(6) Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.

§ 20 Datensicherung und Datenverlust

(1) Der Kunde ist verpflichtet, vor sämtlichen Arbeiten an seiner IT-Infrastruktur eine vollständige Datensicherung durchzuführen.

(2) Die Datensicherung muss dem Stand der Technik entsprechen und eine Wiederherstellung der Daten ermöglichen.

(3) Sinell ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten den Nachweis einer aktuellen Datensicherung zu verlangen.

(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Datensicherung, haftet Sinell für Datenverluste ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Eine Datensicherung ersetzt keine Hochverfügbarkeits- oder Notfallstrategie.

(6) Backup-Lösungen des Kunden werden von Sinell nur überprüft oder überwacht, wenn dies ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.

§ 21 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Soweit Sinell personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Sinell ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.

(4) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen sowie personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln.

§ 22 Rücksendungen

(1) Rücksendungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von Sinell.

(2) Rücksendungen ohne vorherige Freigabe können zurückgewiesen werden.

(3) Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden, soweit kein Mangel oder eine Falschlieferung vorliegt.

(4) Die Ware ist vollständig, originalverpackt und in wiederverkaufsfähigem Zustand zurückzusenden.

(5) Von der Rückgabe ausgeschlossen sind insbesondere

  • individuell konfigurierte Systeme,
  • Sonderbeschaffungen,
  • projektbezogen beschaffte Produkte,
  • Software nach Aktivierung oder Öffnung,
  • Lizenzschlüssel,
  • Cloudleistungen,
  • Dienstleistungen,
  • Schulungen,
  • geöffnete Hygieneartikel.

(6) Sinell ist berechtigt, bei vereinbarter Rücknahme eine angemessene Wiedereinlagerungs- oder Bearbeitungspauschale zu berechnen.

§ 23 Schulungen und Seminare

(1) Anmeldungen sind verbindlich.

(2) Eine kostenfreie Stornierung ist bis zehn Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn möglich.

(3) Danach werden berechnet:

  • bis drei Kalendertage vorher: 50 %,
  • anschließend: 100 % der Teilnahmegebühr.

(4) Sinell ist berechtigt, Schulungen bei zu geringer Teilnehmerzahl, Erkrankung des Dozenten oder höherer Gewalt zu verschieben oder abzusagen.

(5) Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Sämtliche Schulungsunterlagen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne Zustimmung von Sinell weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 24 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für weitere fünf Jahre.

(3) Ausgenommen sind Informationen,

  • die allgemein bekannt sind,
  • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

§ 25 Exportkontrolle und Compliance

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.

(2) Lieferungen oder Leistungen dürfen insbesondere nicht für verbotene militärische, nukleare oder sonstige genehmigungspflichtige Zwecke verwendet werden.

(3) Sinell ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit exportkontrollrechtliche Vorschriften dies erfordern.

§ 26 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Krieg,
  • Terrorismus,
  • Pandemien,
  • Epidemien,
  • Streiks,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Lieferengpässe,
  • Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur,
  • Energieausfälle,
  • Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Infrastrukturen.

(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Monheim am Rhein.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der Sinell All-IT GmbH zuständige Gericht. Sinell ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen dieser AGB erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen Sinell ohne vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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